Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
in dieser Ausgabe finden Sie unter anderem folgende Themen:
Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind im Allgemeinen nicht als W erbungskosten abziehbar. In Ausnahmefällen können solche Feiern jedoch
beruflich veranlasst sein und den steuermindernden Werbungskostenabzug zulassen.
Rechnungen können mit Wirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung berichtigt werden, und zwar bis zum Abschluss der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.
Aus Rechnungen, die ein anderer als der Leistungserbringer erstellt hat, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Auch im Billigkeitswege kann der Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Regelfall nicht erreicht werden.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.
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Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Kanzlei Rothstein